Betriebsärzte haben die Aufgabe, Arbeitnehmer zu beraten, sogenannte Vorsorgen durchzuführen und Untersuchungsergebnisse auszuwerten. Sie überwachen den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung, nehmen an ASA-Sitzungen teil, führen Arbeitsstättenbegehungen durch und melden festgestellte Mängel dem Arbeitgeber, verbunden mit Vorschlägen zu deren Beseitigung. Zudem beraten sie bezüglich der Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung und Hautpflegemitteln. Sie analysieren die Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen, um präventive Maßnahmen zu empfehlen.
All dies geschieht unter Wahrung der Ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Mitarbeitenden.
Der einzelne jedoch erhält seine Untersuchungsergebnisse sowie eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Vorsorge.
Betriebsärzte unterweisen Mitarbeitende in Bezug auf Unfall- und Gesundheitsgefahren und Maßnahmen zu deren Vermeidung, unterstützen bei der Organisation der Ersten Hilfe in Betrieben.
Ausdrücklich nicht zu den Aufgeben von Betriebsärzten gehört die Prüfung von Krankmeldungen.
Mit umfassender arbeitsmedizinischer Expertise führen wir alle individuellen Vorsorgen Ihrer Beschäftigten durch, einschließlich Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Dabei bieten wir auch weitere spezifische Untersuchungen an, wie:
Die Pflichtvorsorge wird vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin veranlasst und ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit und auch danach meist in regelmäßigen Abständen veranlasst und durchgeführt werden.
Wunschvorsorge
Jede Mitarbeiterin, jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich auf Wunsch arbeitsmedizinisch beraten zu lassen, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Wunschvorsorge kommt beispielsweise in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten. Informieren Sie Ihre Beschäftigten, dass sie auch auf eigenen Wunsch eine arbeitsmedizinische Vorsorge in Anspruch nehmen können.
Angebotsvorsorge
Sie müssen Ihren Beschäftigen die Angebotsvorsorge nachweislich und individuell anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig und die ärztliche Bescheinigung nicht Voraussetzung für die Tätigkeit. Angebotsvorsorge, wie zum Beispiel bei Feuchtarbeit oder für Bildschirmarbeitsplätze, ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Selbst wenn die Beschäftigten die Angebotsvorsorge nicht wahrnehmen, müssen Sie sie in regelmäßigen Abständen erneut anbieten. Darüber hinaus müssen Sie eine Vorsorge anbieten, wenn Sie vermuten, dass die Erkrankung eines Beschäftigten durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde, zum Beispiel wenn Hautirritationen oder allergische Reaktionen auftreten.