Arbeitsmedizin – Informationen für Arbeitnehmer

Sie möchten einen Untersuchungstermin oder Beratungstermin zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wahrnehmen? Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen und Anliegen rund um Ihre Gesundheit. Damit Sie sich noch schneller orientieren zu können, haben wir die wichtigsten Themen für Sie hier zusammengefasst.

Unterlagen und Ablauf betriebsärtzlicher Termine

Was ist mitzubringen?
  • Je nach Untersuchung bringen Sie bitte Brille, Arbeitsplatzbrille oder Kontaktlinsen und Ihren Impfausweis mit. Gerne auch Medikamentenplan oder Unterlagen zu Vorerkrankungen, sofern vorhanden. Ihre Gesundheitskarte benötigen wir nicht! Dafür aber ggf. eine Kostenübernahmeerklärung Ihres Betriebs oder Ihrer Institution, sofern keine Regelbetreuung durch uns durchgeführt wird. Im Zweifel können Ihre Personalverantwortlichen Ihnen darüber Auskunft geben, da die Kostenübernahme im Vorfeld mit unserem Praxismanagement abgeklärt sein sollte. Bei Unklarheiten können Sie uns auch gerne anrufen (0541/120981-10).
Wie verläuft die Untersuchung?
  • Die Vorsorgen verlaufen unterschiedlich, je nach dem, welchen Gefährdungen Sie im Unternehmen ausgesetzt sind (Höhe, Kälte, Lärm, Infektionen, Feuchtigkeit etc.) bzw. welche Fähigkeiten für Ihre Arbeit notwendig sind (Sehen, Hören, Reaktion etc.). In der Regel teilt sich die Untersuchung aber in zwei Teile auf. Der eine Teil ist eine technische Untersuchung wie z.B. eine Blutabnahme, ein Sehtest, ein Hörtest oder ähnliches, der andere Teil ist die körperliche Untersuchung und das Beratungsgespräch direkt bei der Arbeitsmedizinerin bzw. dem Arbeitsmediziner. Keine Untersuchung findet gegen Ihren Willen statt.
Erhalte ich einen Bericht?
  • Ja, wir erstellen eine Bescheinigung, in dem Ihre Personalverantwortlichen informiert werden, welche Untersuchung erfolgt ist und wann die Wiedervorstellung auf Basis der Vorgaben erfolgen sollte. Die Arbeitgebenden erhalten keine Befunddaten, die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt! Bei Eignungsuntersuchungen erhalten die Personalverantwortlichen eine Information zur Eignung / Nichteignung, sofern Sie zustimmen. Sie selbst erhalten einen Bericht über die Eignung und unsere Einschätzung, ob Risiken bestehen. Hier können weitergehende Beratungsinhalte, Informationen, Befunde und Empfehlungen mitgeteilt werden. Sie erhalten ebenfalls ggf. erhobene Laborwerte.
Muss ich etwas zahlen?
  • Die Kosten trägt bei der betrieblichen Vorsorge Ihr Betrieb bzw. Ihre Organisation. Zudem finden arbeitsmedizinische Untersuchungen innerhalb der Arbeitszeit statt. Anders ist es, wenn Sie als Privatperson zu uns kommen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) dient zum einen der Prävention und zum anderen der Früherkennung und Behandlung arbeitsbedingter Krankheiten.

 

Eine Arbeitsmedizinische Vorsorge kann bei nachfolgenden Tätigkeiten erfolgen:

  • Lärmexposition
  • Atemschutz
  • Arbeitsaufenthalten im Ausland
  • Bildschirmarbeitsplätzen
  • Infektionsgefährdung

Auf Wunsch der Beschäftigten ist die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge unabhängig von einem Vorsorgeanlass nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV bei allen Tätigkeiten zu ermöglichen, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.

Hinweise für Mitarbeiter*innen

Was ist Pflicht, was ist anzubieten im Rahmen der betrieblichen Vorsorge?
  • Die Arbeitgeber:in hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Die Untersuchungsanlässe sind in der Anlage 1 der ArbMedVV genannt: Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss; Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.
Was ist eine Wunschvorsorge?
  • Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch der Beschäftigten ermöglicht werden muss. Hier sind z.B. Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit Belastungen des Muskel-Skelett-Systems gemeint.
Wie umfangreich muss eine Vorsorge sein?
  • Die Vorsorge kann sich auf ein Aufklärungs- und Beratungsgespräch beschränken, welche körperliche oder klinische Untersuchung aus arbeitsmedizinischer Sicht weiterhin erforderlich ist, prüft der Betriebsarzt/die Betriebsärztin. Es besteht keine Duldungspflicht und damit auch kein Untersuchungszwang. Arbeitgeber*in und Mitarbeiter*in erhalten eine Vorsorgebescheinigung aus der hervorgeht, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat. Die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Eine ärztliche Aussage über mögliche gesundheitliche Bedenken ist nicht vorgesehen. Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung der Beschäftigten.
Was muss der Unternehmer seinen bestellten Betriebsarzt wissen lassen?
  • Der Betriebsarzt muss Kenntnis erhalten über die Arbeitsplatzverhältnisse, den Anlass der Untersuchung und das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Betriebsarzt darf Einblick in die betriebliche Vorsorgekartei nehmen und er darf den Arbeitsplatz begehen.
Welche Pflichten hat der Arzt?
  • Der Betriebsarzt hat den Untersuchungsbefund der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und die untersuchte Person darüber zu beraten. Der Arzt hat die Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen.
Ist der Betriebsarztbesuch arbeitsrechtlich wie ein Arztbesuch zu bewerten?
  • Nein, weil arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit stattfinden sollen.

Eignungsuntersuchungen

Eignungsuntersuchungen sind nicht Bestandteil der ArbMedVV und stellen somit keine arbeitsmedizinischen Vorsorgen dar.

Eignungsuntersuchungen bedürfen einer Rechtsgrundlage oder eines konkreten Anlasses. Für bestimmte Arbeitsbereiche oder Personengruppen mit besonderer Verantwortung sind Eignungsuntersuchungen zum Schutze Dritter notwendig und gesetzlich vorgeschrieben, z.B. für Pilot:innen, Busfahrer:innen oder Triebfahrzeugführer:innen.

Rechtliche Informationen zur Eignungsuntersuchung
  • Anlasslose regelmäßige Untersuchungen (dreijährigen Rhythmus) sind unzulässig. Gesundheitliche Bedenken lösen bei Eignungsuntersuchungen die Rechtsfolge aus, dass die Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf. Der Unterschied zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung muss dem Beschäftigten offengelegt werden. Die Einwilligung zur Durchführung der Eignungsuntersuchungen ist immer vom zu Untersuchenden einzuholen. Nach Durchführung einer Untersuchung erhalten die Mitarbeitenden eine Eignungsbescheinigung mit gesundheitlicher Beurteilung. Diese wird in der Regel den Mitarbeitenden ausgehändigt und diese leiten die Bescheinigung an die Arbeitgeber:in weiter. Die Weiterleitung des Untersuchungsergebnisses an die Arbeitgeber:in durch den Betriebsarzt/Betriebsärztin erfolgt nur durch eine schriftliche und unterschriebene Einwilligung in die Weiterleitung des Untersuchungsergebnisses durch den Mitarbeitenden.
Sonderfall: Eignungsuntersuchung für das Tragen von Atemschutzgeräten
  • Für Eignungsuntersuchungen für Beschäftigte der Feuerwehr sind die Feuerwehrdienstvorschriften der Länder sowie betriebliche Vereinbarungen (z.B. „Feuerwehr- Dienstvorschrift 7“ oder „Feuerwehr-Dienstvorschrift 300“ für die Berufsfeuerwehr) zu beachten. Es handelt sich in dem Fall nicht um eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV.